Voraussetzungen bei Beendigung der Gründungsprivilegierung (OGH 24.09.2019, 6 Ob 112/19t)

Der Oberste Gerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten – auch wenn § 10b Abs. 5 GmbHG nicht explizit darauf verweist – die Regelungen zur Gründung der Gesellschaft entsprechend Anwendung finden sollen, dh es ist insb die Erklärung der Geschäftsführer und die Bestätigung eines Kreditinstituts über die Leistung zur freien Verfügung erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten – auch wenn § 10b Abs. 5 GmbHG nicht explizit darauf verweist – die Regelungen zur Gründung der Gesellschaft entsprechend Anwendung finden sollen, dh es ist insb die Erklärung der Geschäftsführer und die Bestätigung eines Kreditinstituts über die Leistung zur freien Verfügung erforderlich.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 wurde (neben der erneuten Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf EUR 35.000) §10b GmbHG über die Gründungsprivilegierung eingeführt. Bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung muss im Gesellschaftsvertrag für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festgesetzt werden. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss  mindestens EUR 10.000 betragen, von denen insgesamt mindestens EUR 5.000 bar eingezahlt werden müssen.

Gem. § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch „die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 zu erfüllen sind“ (d.h. auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 70 eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als EUR 70 bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen insgesamt mindestens EUR 17.500 eingezahlt sein). 

In § 10 Abs. 2 GmbHG werden nähere Bestimmungen über Art und Modalität der Leistung geregelt. § 10 Abs. 3 GmbHG sieht eine in der Anmeldung abzugebende Erklärung vor, wonach die bar zu leistenden Stammeinlagen eingezahlt sind und sich diese Beträge in der freien Verfügung der Geschäftsführer (oder des Treuhänders) befinden (die „§ 10-Erklärung“).

Praxistipp

Da laut Ansicht des OGH die „§ 10-Erklärung“ vor allem dem Verkehrs- und Gläubigerschutz dient, ist in den Fällen der Beendigung der Gründungsprivilegierung eine entsprechende Erklärung der Geschäftsführer abzugeben und auch die Bestätigung eines Kreditinstituts über die Leistung zur freien Verfügung bei der Anmeldung beizulegen.

 

 

 

Christian Pindeus

Christian Pindeus

Rechtsanwalt, Partner
CV
Sarah Malkić

Sarah Malkić

Rechtsanwältin
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