Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Oberhammer Rechtsanwälte GmbH

Die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, eingetragen beim Handelsgericht Wien unter der FN 401614 i, mit Standorten in Wien und Wels (alle Partner, Rechtsanwälte, Juristen, Berater, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Eigentümer, Geschäftsführer und verbundene Unternehmen dieser Gesellschaft und Kooperationspartner sind gemeinsam „Oberhammer“).

2. Geltungs- und Anwendungsbereich | Mandat

2.1. Zwischen jener Person, welche Oberhammer als Rechtsbeistand bestellt („Mandant“) und jenem Oberhammer Juristen, der unter Hinweis auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) mit dem Mandanten kommuniziert, wird vereinbart, dass diese AAB, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart, für das Verhältnis zwischen dem Mandanten und Oberhammer sowie für alle Dienstleistungen gelten sollen, die Oberhammer für oder im Namen des Mandanten erbringt, sohin für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und Oberhammer („Mandat“).

2.2. Mit der Beauftragung von Oberhammer erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass diese AAB, zusammen mit allfälligen sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Leistungen von Oberhammer in dieser Rechtssache, den Vertrag zwischen dem Mandanten und Oberhammer („Mandatsvereinbarung“) darstellen, es sei denn, dass zwischen dem Mandaten und Oberhammer schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen, sonstige Bedingungen oder Formblätter des Mandanten werden in keinem Fall anerkannt und auch nicht Vertragsbestandteil.

2.3. Diese AAB gelten für alle Tätigkeiten und Handlungen der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sowie vor Behörden, die im Rahmen der Mandatsvereinbarung vorgenommen werden. Die jeweils aktuellen AAB sind auch abrufbar auf der Website von Oberhammer (https://www.oberhammer.co.at/).

2.4. Sollte Oberhammer auf Wunsch des Mandanten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat an eine andere natürliche oder juristische Person erbringen („verbundene Person“), so verpflichtet sich der Mandant, entweder (i) die Bedingungen der Mandatsvereinbarung im Namen der verbundenen Person zu akzeptieren, sofern der Mandant dazu berechtigt ist, oder (ii) sicherzustellen, dass jede verbundene Person die gleiche Mandatsvereinbarung mit Oberhammer abschließt.

2.5. Zudem hat der Mandant dafür Sorge zu tragen, dass die verbundene Person die Bedingungen des Mandatsverhältnisses mit Oberhammer einhält. Der Mandant verpflichtet sich gegenüber Oberhammer zur Haftung, sofern eine verbundene Person diese Bedingungen nicht einhält.

3. Leistungen und Mandatsumfang

3.1. Oberhammer wird, abhängig vom Inhalt der Mandatsvereinbarung, als Rechtsberater in Bezug auf die rechtlichen Aspekte des Mandats tätig. Darüber hinaus kann Oberhammer auf Anfrage bzw. Wunsch des Mandanten und nach Einigung über das diesbezügliche zusätzliche Honorar weitere Rechtsdienstleistungen erbringen, die während des Mandats relevant werden könnten.

3.2. Oberhammer wird keine nicht-juristischen Beratungsleistungen erbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt, auf geschäftliche, kommerzielle, finanzielle, technische, buchhalterische oder informationstechnologische Angelegenheiten. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, werden von Oberhammer steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Angelegenheiten, einschließlich gebührenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen, sowie außenwirtschaftliche Angelegenheiten, wie zB Sanktionen und Embargos, nicht übernommen.

3.3. Sollte sich nach Beendigung des Mandats die Rechtslage oder die Situation ändern, so ist Oberhammer nicht verpflichtet, den Mandanten auf diese Änderungen und/oder die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.

4. Vollmacht | Vertretung

4.1. Oberhammer ist berechtigt und verpflichtet den Mandanten soweit zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei darf Oberhammer nach eigenem Ermessen alle Schritte ergreifen, solange dies dem Auftrag des Mandanten und dem Gesetz entspricht. Der Mandant unterzeichnet auf Wunsch eine schriftliche Vollmacht für Oberhammer.

4.2. Dabei ist Oberhammer unter anderem berechtigt, den Mandanten in allen Angelegenheiten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und gegenüber anderen Behörden zu vertreten, einen Vergleich abzuschließen, Geld- und Geldwerte für den Mandanten entgegenzunehmen und deren Entgegennahme rechtsgültig zu bestätigen, Vertreter (Stellvertreter) mit gleicher oder beschränkter Vollmacht zu bestellen und alle Maßnahmen zu treffen, die Oberhammer und/oder ein Oberhammer Jurist als Inhaber einer solchen Vollmacht und dessen Stellvertreter für angemessen halten.

4.3. Die Verantwortung für ein Mandat liegt bei dem für die jeweilige Rechtssache zuständigen Oberhammer Partner oder Rechtsanwalt. Zudem können zur Durchführung des Mandats von Zeit zu Zeit weitere geeignete Mitarbeiter, wie zum Beispiel weitere Juristen, juristische Mitarbeiter, einschließlich Rechtsanwaltsanwärter oder studentische Mitarbeiter, hinzugezogen werden, wenn und soweit dies effizient und angemessen ist.

4.4. Oberhammer kann den Mandanten zudem bei der Auswahl und Beauftragung von externen Beratern unterstützen, übernimmt hierbei jedoch keine Verantwortung für die Fähigkeiten und Leistungen dieser Personen. Ein allfälliger (Sub-)Beauftragter handelt mit dem Mandanten dessen Mandatsbedingungen selbst aus. Der extern hinzugezogene Berater ist für die von ihm zu erbringenden Leistungen direkt gegenüber dem Mandanten verantwortlich.

5. Honoraranspruch | Barauslagen

5.1. Die Honorare für die Leistungen von Oberhammer werden, sofern nichts Abweichendes zwischen Oberhammer und dem Mandanten vereinbart wurde, nach Stundensätzen, daher nach tatsächlichem Zeitaufwand, berechnet.

5.2. Erfolgt die Honorierung nach Stundensätzen, ist Oberhammer berechtigt, Wegzeiten auf Basis des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung zu stellen.

5.3. Für Leistungen, für die die jeweiligen Ansätze des Notariatstarifgesetzes („NTG“), wie zum Beispiel das Verfassen von Urkunden, Verträgen udgl., des Rechtsanwaltstarifgesetzes („RATG“), wie zum Beispiel Schriftsätze oder die Verrichtung von Tagsatzungen, oder die Allgemeinen Honorarkriterien („AHK“), angemessen sind, ist Oberhammer berechtigt, die Ansätze nach Notariatstarif, nach Rechtsanwaltstarif oder nach AHK in Rechnung zu stellen.

5.4. Die Honorarangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Barauslagen. Zudem beinhaltet das Honorar keine Auslagen für Reisekosten, Verpflegungs- und Nächtigungskosten, allfällige Gerichts-, Eingabe- und Eintragungsgebühren, Übersetzungskosten, Notar- und Beglaubigungskosten und Kosten einer verschlüsselten Kommunikation.

5.5. Für Firmenbuch- und Grundbuchsauszüge werden die von den Datenbanken in Rechnung gestellten Kosten, zumindest jedoch EUR 10,00 (zuzüglich USt) pro Auszug verrechnet. Für Fahrten mit dem PKW werden EUR 0,60 je gefahrenen Kilometer sowie allfällige Park- und Mautgebühren udgl. Verrechnet. Für Bahnfahrten kann die erste Klasse in Anspruch genommen und verrechnet werden. Für Kopien werden EUR 0,50 pro kopierter Seite, bei doppelseitigen Kopien EUR 1,00 je Seite verrechnet. Für Faxkosten werden EUR 0,50 pro Seite verrechnet; Portokosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Für Nächtigungen werden die tatsächlichen Hotelkosten einer angemessenen Unterbringung verrechnet; bei Inanspruchnahme einer privaten Unterkunft wird ein Nächtigungsgeld in der Höhe von EUR 130,00 verrechnet.

5.6. Oberhammer behält sich das Recht vor, die vereinbarten Stundensätze mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindexes (VPI 2020) anzupassen.

5.7. Während der Dauer des Mandats können sich die Positionen bzw. Senioritätsstufen der Oberhammer Juristen aufgrund erhöhter Expertise, Betriebszugehörigkeit und Erfahrung ändern. Diese Veränderungen können auch zur Änderung der individuellen Stundensätze der Oberhammer Juristen führen.

5.8. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass eine allenfalls von Oberhammer vorweg vorgenommene Schätzung über das Ausmaß der von Oberhammer zu erbringenden Leistungen unverbindlich ist, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart.

6. Honorarnote | Rechnungslegung

6.1. Der Mandant ist verpflichtet, den von Oberhammer in der Honorarnote ausgewiesenen Betrag an Gebühren und Auslagen zu bezahlen. Auch im Falle einer Kündigung des Mandats hat Oberhammer Anspruch auf das den bisherigen Leistungen entsprechende Honorar. Mehrere Mandanten haften solidarisch für das Honorar von Oberhammer.

6.2. Fragen zur Honorarnote sollten unverzüglich beim zuständigen Juristen von Oberhammer gestellt werden. Andernfalls gilt eine ordnungsgemäß übermittelte Honorarnote als genehmigt, sofern der Mandant nicht binnen einem Monat nach Zugang der Honorarnote dieser schriftlich widerspricht.

6.3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, rechnet Oberhammer seine Leistungen monatlich ab und sind die Honorarnoten nach Erhalt in Euro zu bezahlen. Werden Honorare nicht binnen 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungslegung bezahlt, so fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % an.

6.4. Oberhammer kann, unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes, für einen zukünftigen Zeitraum vom Mandanten Anzahlungen auf das Honorar einfordern. Allfällige geleistete Anzahlungen werden auf die reguläre Honorarnote von Oberhammer angerechnet.

6.5. Oberhammer stellt dem Mandanten seine Rechnung(en) auf seine zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse oder an eine Adresse aus, die von Oberhammer als offizielle Kontaktadresse des Mandanten angesehen wird. Davon abweichende Zustellungsadressen müssen mit dem Mandanten schriftlich vereinbart werden. Auf Wunsch teilt der MandantOberhammer weitere Rechnungsdaten wie zB die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.

6.6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mandanten gemäß § 1052 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Verschwiegenheitspflicht | Datenschutz | Kommunikation

7.1. Sämtliche Informationen die Oberhammer im Rahmen des Mandatsverhältnisses anvertraut werden und die nicht öffentlich zugänglich sind, werden vertraulich behandelt und Dritten gegenüber nicht offengelegt.

7.2. Ausgenommen von dieser Verschwiegenheitspflicht von Oberhammer sind (i) Offenlegungen mit Einverständnis des Mandanten, (ii) gesetzlich, gerichtlich oder behördlich gebotene oder zulässige Offenlegungen, (iii) Offenlegungen an Aufsichtsbehörden, (iv) Offenlegungen von öffentlich zugänglichen Informationen, (v) Offenlegungen an die Haftpflichtversicherer von Oberhammer, (Versicherungs-)Vermittler, Wirtschaftsprüfer und berufsmäßige Berater.

7.3. Der Mandant entbindet Oberhammer insofern von der Verschwiegenheitspflicht, als Oberhammer berechtigt ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde oder für den Mandanten offenkundig ein übergeordnetes Geheimhaltungsinteresse besteht, gegenüber Dritten den Namen des Mandanten, die Art des übernommenen Auftrages sowie eine Beschreibung der von Oberhammer im Rahmen dieses Auftrages durchgeführten Tätigkeiten bekannt zu geben.

7.4. Die von Oberhammer erstellten Dokumente (einschließlich Schriftverkehr und Aktenvermerke) sind, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Dies gilt nicht für solche Dokumente, die zur Einreichung in einen der allgemeinen Einsicht offenstehenden Teil eines öffentlichen Registers bestimmt sind.

7.5. Bei der Erbringung der Leistungen ist es erforderlich, personenbezogene Daten des Mandanten und ggf. auch personenbezogene Daten von Vertragspartnern, Mitarbeitern oder sonstigen Dritten des Mandanten zu verarbeiten. Oberhammer ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ist daher befugt, die personenbezogenen Daten des Mandanten und sonstiger dem Mandanten zuordenbarer Personen (Mitarbeiter, Ansprechpersonen im Rahmen des Auftrages, etc.) auf Grundlage des Mandatsverhältnisses und der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung von Oberhammer, abrufbar unter https://www.oberhammer.co.at/datenschutzerklaerung/.

7.6. Oberhammer bedient sich in der Kommunikation mit dem Mandanten verschiedener Medien, einschließlich E-Mail, Internet und anderer elektronischer Kommunikationsformen. Diese elektronische Kommunikation beinhaltet bekanntlich verschiedene Risiken (wie z.B. Verzögerungen oder Unzustellbarkeit, Hacking, Eingriffe Dritter, etc.). Sollte der Mandant es bevorzugen generell, oder für bestimmte Angelegenheiten kein Internet bzw. verschlüsselte Kommunikationsformen zu verwenden, hat der MandantOberhammer zu benachrichtigen.

7.7. Darüber hinaus erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass Oberhammer aus Kosteneffizienzgründen sowie zur Prozessoptimierung mit webbasierenden Tools arbeitet.

8. Mandantenprüfung | Compliance | Aktenführung

8.1. Oberhammer wird vor der Übernahme eines Mandats eine Kollisionsprüfung durchführen, um festzustellen, ob Oberhammer für den Mandanten gemäß der geltenden gesetzlichen, standesrechtlichen und internen Vorschriften handlungsfähig ist. Sollte der Mandant gegenwärtig oder zukünftig Kenntnis über einen tatsächlichen oder potentiellen Interessenskonflikt haben bzw. erhalten, so muss er dies Oberhammer unverzüglich mitteilen.

8.2. Tritt während eines Mandats ein Interessenskonflikt auf und kann Oberhammer aufgrund gesetzlicher, standesrechtlicher oder interner Regelungen nicht mehr weiterhandeln, so steht Oberhammer das Recht zu, das Mandatsverhältnis gemäß Punkt 11 zu beenden.

8.3. Gemäß den geltenden Anti-Geldwäsche-Vorschriften hat Oberhammer unter Umständen strenge gesetzliche Sorgfalts-, Überwachungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten. Oberhammer wird sich bezüglich der Einzelheiten der Identifikations- und Offenlegungspflichten gesondert mit dem Mandanten in Verbindung setzen.

8.4. Oberhammer wird den Nachweis über die Überprüfung des Mandanten (und Kopien davon) auch nach Beendigung des Mandats aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aufbewahren. Oberhammer darf nicht im Namen des Mandanten handeln und ist gesetzlich dazu verpflichtet, auf die Tätigkeit im Namen des Mandanten zu verzichten, wenn nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einem Auskunftsersuchen ein entsprechender Identitätsnachweis vorliegt.

8.5. Die Akten von Oberhammer werden in Papier- und/oder elektronischer Form aufbewahrt. Nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum hat Oberhammer das Recht, sämtliche Dateien zu vernichten und alle Informationen aus den IT-Systemen zu löschen, ohne den Mandanten davon in Kenntnis zu setzen.

9. Geistiges Eigentum

9.1. Die von Oberhammer im Rahmen des Mandats wie auch immer erstellten Unterlagen richten sich ausschließlich an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis. Der Mandant ist berechtigt diese im Zusammenhang mit dem Mandat sowie für ergänzende Zwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Oberhammer. Die gegenständlichen AAB, insbesondere die darin enthaltene Haftungsbeschränkung von Oberhammer, sind diesfalls in jedem Fall zu überbinden.

9.2. Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, räumt Oberhammer keinerlei Rechte, insbesondere, keine Urheber- und Nutzungsrechte, an von Dritten verfassten Unterlagen oder sonstigen Werken ein, die Oberhammer im Zusammenhang mit dem Mandat an den Mandanten weitergibt oder weitergegeben hat.

10. Haftung | Haftungsbeschränkung

10.1. Oberhammer haftet nicht für Schäden, Verluste, Kosten oder andere Nachteile, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden.

10.2. Darüber hinaus haftet Oberhammer nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Verluste, Aufwendungen, sonstige Nachteile oder entgangenen Gewinn, es sei denn, diese Haftung kann nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen werden.

10.3. Die Haftung von Oberhammer ist, vorbehaltlich der Punkte 10.1 und 10.2, für alle Schäden, Verluste, Aufwendungen und sonstige Nachteile, die direkt oder indirekt durch oder im Zusammenhang mit der Beratung von Oberhammer im Rahmen eines Mandats oder der Behandlung einer Angelegenheit durch Oberhammer entstehen, auf insgesamt EUR 10.000.000,00 (Euro zehn Millionen) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Schadensverursachung.

10.4. Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

10.5. Bei Verbrauchergeschäften haftet Oberhammer für Personenschäden unbegrenzt und für alle übrigen Schäden wie folgt:

(i) Oberhammer haftet für fehlerhafte Beratungen oder sonstige fehlerhafte Leistungen bei Verletzung der Oberhammer treffender Verpflichtungen, wenn die Schäden von Oberhammer oder einer Oberhammer zuzurechnender Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.

(ii) In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für fehlerhafte Beratungen oder sonstiger fehlerhafter Leistungen bei Verletzungen der Oberhammer treffender Verpflichtungen mit einem Maximalbetrag von EUR 10.000.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen) beschränkt.

10.6. Die angeführten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten aller für die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH tätigen Gesellschafter, Geschäftsführer, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter oder sonstigen Mitarbeiter. Keinesfalls besteht ein direkter Anspruch gegenüber einem Partner, Rechtsanwalt, Juristen, Mitarbeiter, Berater oder Beauftragten von Oberhammer.

10.7. Oberhammer ist nur gegenüber dem Mandanten haftbar und verantwortlich, nicht aber gegenüber Dritten.

10.8. Telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte sind im Rahmen dieser AAB nur soweit haftungsbegründend, als sie in der Folge schriftlich durch Oberhammer bestätigt wurden.

11. Beendigung

11.1. Jede Partei kann das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen. Die Vertretung des Mandanten endet mit sofortiger Wirkung mit Ausnahme jener Fälle, in welchen der sofortige Rücktritt die Interessen des Mandanten gefährden würde. In den letztgenannten Fällen steht Oberhammer dem Mandanten noch weitere 14 Tage nach Erhalt der Kündigung zur Verfügung. Der Honoraranspruch von Oberhammer bleibt davon unberührt.

11.2. Ungeachtet der Beendigung bleiben Punkt 7 (Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Kommunikation), Punkt 8 (Mandantenprüfung, Compliance und Aktenführung), Punkt 9 (Geistiges Eigentum), Punkt 10 (Haftung und Haftungsbeschränkung), Punkt 12 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand) und Punkt 13 (Sonstige Bestimmungen) weiterhin in Kraft.

12. Anwendbares Recht | Gerichtsstand

12.1. Sofern zwischen Oberhammer und dem Mandanten nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, unterliegen diese AAB und die durch diese geregelten Mandatsverhältnisse österreichischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Rück- und/oder Weiterverweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.

12.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AAB und dem Mandatsverhältnis, einschließlich dem Zustandekommen, der Verletzung, der Auflösung, der Gültigkeit oder Nichtigkeit, wird, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes des 1. Wiener Gemeindebezirk (Wien-Innere Stadt) vereinbart

13. Sonstige Bestimmungen

13.1. Diese AAB binden die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger. Ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei ist die teilweise oder gänzliche Übertragung von Rechten und Pflichten aus der Mandatsvereinbarung oder die Übertragung der Vertragsposition (Vertragsübernahme) an Dritte unzulässig.

13.2. Die Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AAB berührt nicht die Rechtsmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer anderen Bestimmung dieser AAB. Eine solche unwirksame, undurchführbare oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt, soweit gesetzlich zulässig, als durch eine Bestimmung ersetzt, die – soweit möglich – dem ursprünglichen Willen der Parteien entspricht.

14. Standorte von Oberhammer Rechtsanwälte GmbH

Die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich an folgenden Standorten tätig bzw. erreichbar:

Standort Wien:

Karlsplatz 3/1, 1010 Vienna

T: +43 1 5033000

F: +43 1 503300033

 

Standort Oberösterreich:

Dragonerstraße 67A, WDZ 10, Top 1.1, 4600 Wels
T: +43 7242 309050 100

F: +43 1 503300033