Die Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe ist unionsrechtswidrig

C-328/20: Am 16. Juni 2022 entschied der EuGH, dass der Anpassungsmechanismus zur Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die im Ausland leben nicht gerechtfertigt ist.

Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 über die Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe geurteilt. Bereits im Jahr 2019 hat Österreich eine Indexierung zur Anpassung von Familienleistungen, Kinderabsetzbeträgen und weiteren Steuervorteilen für jene EU-Bürger etabliert, die in Österreich arbeiten, deren Kinder aber im Ausland leben.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Indexierung gegen das Unionsrecht verstößt. Unabhängig vom Aufenthaltsort der Kinder, haben Arbeitnehmer aus den anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich einen Anspruch auf dieselben Beihilfen und Vergünstigungen, wie sie eben auch österreichische Arbeitnehmer erhalten. Da der Anpassungsmechanismus nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder festgesetzt, sondern pauschal gewährt wird, führt die österreichische Regelung zu einer Ungleichbehandlung. Die Regelung weist auch keine Unterschiede im Preisniveau für Kinder, die in unterschiedlichen Regionen Österreichs aufhältig sind, auf und ist daher auch nicht gerechtfertigt.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die österreichische Regierung den Fehler eigeninitiativ, unbürokratisch und rasch behebt oder ob die ausländischen Arbeitnehmer, die zu Unrecht im Erhalt der Beihilfen und Vergünstigungen verkürzt wurden, gegen die Republik Österreich Klage einbringen müssen, um die ihnen vorenthaltenen Beträge einzufordern.

Valentina Arnez

Valentina Arnez

Rechtsanwältin, Partnerin
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