Vorsicht bei Cashpooling / Kreditgewährung im Konzern, besonders in der Krise!

Egal ob es sich um ein professionell aufgesetztes System handelt oder einfach faktisch Liquidität im Konzern hin und her transferiert wird, Cashpooling im weitesten Sinne erfreut sich großer Beliebtheit in heimischen Konzernen. Das Instrument ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht immer heikel, doch gerade in der Krise kann der konzerninterne Kapitalfluss zum Boomerang werden.

Egal ob es sich um ein professionell aufgesetztes System handelt oder einfach faktisch Liquidität im Konzern hin und her transferiert wird, Cashpooling im weitesten Sinne erfreut sich großer Beliebtheit in heimischen Konzernen. Das Instrument ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht immer heikel, doch gerade in der Krise kann der konzerninterne Kapitalfluss zum Boomerang werden.

Der Abfluss von Liquidität an eine über- oder gleichgeordnete krisengeschüttelte Konzerngesellschaft (up- oder sidestream Kredite) wird selbst bei angemessener Verzinsung und Vorliegen einer per se technisch sauber aufgesetzten Cashpooling-Vereinbarung aus Sicht des strengen Kapitalerhaltungsgrundsatzes regelmäßig unzulässig sein. Sollte die kapitalaufnehmende Gesellschaft die Krise nicht überstehen und der Rückzahlungsanspruch daher nicht einbringlich sein, so kann diese neben weiteren Dominoeffekten auch eine weitreichende persönliche Haftung der Geschäftsführung begründen.

Aber auch die Kreditgewährung nach unten, also an Tochter- oder Enkelgesellschaften, kann unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen. Befindet sich die kapitalaufnehmende Gesellschaft in der Krise, wird die Mittelzufuhr regelmäßig eigenkapitalersetzend sein.         

Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diese gläubigerschützenden Grundpfeiler des Gesellschaftsrechtes für die Dauer der Corona-Krise kurzfristig aussetzt, sollten daher bestehende Cash-Pooling Systeme bzw. generell Kreditgewährungen im Konzern kritisch geprüft werden.

 

 

Fritz Ecker

Fritz Ecker

Rechtsanwalt, Partner
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